April 30, 2008

Vorschau !

Der Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seine Anregung hat die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung “Bayerisches Bier” zur Eintragung in das von der EG-Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben beantragt. Mit Verordnung (EG) 1347/01 vom 28. Juni 2001 wurde die Bezeichnung als geschützte geographische Angabe der Verordnung (EG) 2081/92 unterstellt. Die Beklagte, eine niederländische Brauerei, ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke “BAVARIA HOLLAND BEER”, die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 28. April 1995 am 6. Oktober 1995 u. a. für Bier mit Wirkung für Deutschland registriert wurde.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Schutzentziehung dieser Marke in Deutschland in Anspruch. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilfsweise eine Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, die Bundesregierung habe mit der Weiterleitung des Antrags auf Eintragung der Bezeichnung “Bayerisches Bier” als geschützte geographische Angabe an die Kommission gegen die Verordnung (EG) 2081/92 verstossen.

Präsentation des Bayerisches Bier Brauerbund

Der Bayerische Brauerbund e.V ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft mit Sitz in München.

Satzungsmäßiger Zweck des Verbandes, dem Brauereien aller Größenklassen aus sämtlichen Regionen Bayerns (Brauereien in Bayern) angeschlossen sind und der heute rd. 90% des bayerischen Bierausstoßes repräsentiert, ist die "Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der gesamten bayerischen Brauwirtschaft". Der Bayerische Brauerbund versteht sich als "Dienstleistungsbetrieb", der einen entscheidenden Beitrag zum Erfolg seiner Mitgliedsbetriebe leistet. Er hilft durch eine kompetente Beratung bei betriebswirtschaftlichen oder technischenFragestellungen, bei umweltrechtlichen oder -technischen Problemen, aber auch auf dem Gebiet des Sozial-, Arbeits- und Tarifrechts.

Eine assoziierte Energieberatungsstelle des Bayerischen Brauerbundes (Energievergleiche, Energieberatung) sowie die Versicherungsstelle des Bayerischen Brauerbundes (Sondertarife für Verbandsmitglieder) runden das umfangreiche Serviceangebot des Verbandes ab.

Philosophie des Bayerisches Bier Brauerbund

Das Leitbild ist Richtschnur unseres Handelns und Maßstab unseres gemeinsamen Erfolges. Wir wollen uns an den Aussagen des Leitbildes messen lassen. Deshalb werden wir in jedem Geschäftsbericht die geplanten und ergriffenen Maßnahmen dokumentieren. Wir wollen das Leitbild kontinuierlich weiterentwickeln. In diesem Prozess werden wir Impulse und Erwartungen unserer Mitglieder, eigenes innovatives Denken und neue Ideen aus dem Umfeld integrieren.

1. Wir leisten einen entscheidenden Beitrag zum Erfolg unserer Mitgliedsunternehmen.
Ziel des Bayerischen Brauerbundes ist es, aktiv zum Erfolg der gesamten Branche und jeder einzelnen Brauerei im nationalen und internationalen Wettbewerb beizutragen. Unsere Aufgabe ist es, frühzeitig Entwicklungen für die Brauwirtschaft zu erkennen, den sich daraus ergebenden Gefahren zu begegnen und die sich bietenden Chancen zu nutzen.

2. Wir wahren und fördern den Ruf des Bieres und das Ansehen der bayerischen Brauwirtschaft.
Bier ist das bayerische Volksgetränk, die Brauwirtschaft ist integrativer Bestandteil der bayerischen Kultur. Wir wollen diese herausragende Stellung festigen, indem wir uns für das bayerische Reinheitsgebot von 1516 als Qualitätsmaßstab des Bieres und die Erhaltung der Einzigartigkeit der bayerischen Bierlandschaft einsetzen.

3. Wir formulieren und vertreten die gemeinsamen Interessen der gesamten bayerischen Brauwirtschaft.
Die Vertretung der Interessen der bayerischen Brauwirtschaft dient der Erhaltung und dem Ausbau des unternehmerischen Freiraums der Brauereien. Wir fühlen uns dem Gemeinwohl verpflichtet und berücksichtigen die Bedürfnisse aller von unserem Handeln Betroffenen. Die repräsentative Formulierung der Interessen stellen wir durch umfassende und gleichberechtigte Beteiligung aller Mitglieder am Willensbildungsprozess sicher. Der Ausgleich zwischen individuellen Interessen der Mitgliedsunternehmen ist wichtige Aufgabe der Verbandsführung.

4. Die Probleme unserer Mitglieder sind unsere Aufgaben.
Fachliche Kompetenz und Mitgliedernähe sind Garanten unseres gemeinsamen Erfolges. Deshalb werden wir die hohe Qualität unserer Leistungen sicherstellen und das Leistungsspektrum innovativ und kreativ den sich wandelnden Mitgliederbedürfnissen anpassen.

5. Wir sind für hochqualifizierte Mitarbeiter attraktiv.
Wir erwarten von jedem unserer Mitarbeiter aktive Beiträge zum Erfolg des Bayerischen Brauerbundes durch Fachkompetenz, Engagement und vorausschauende Beratung bei der Willensbildung; sie sind unser entscheidendes Erfolgspotential. Unsere Mitarbeiter haben daher Anspruch auf ein Umfeld, das ihnen die volle Entfaltung ihrer Fähigkeiten ermöglicht. Arbeitsstil und Organisation der Geschäftsstelle sind darauf ausgerichtet, Zusammenarbeit, Teamgeist und persönliche Zufriedenheit der Mitarbeiter zu fördern, um ihre Qualitäten voll zur Geltung kommen zu lassen.

April 29, 2008

Der Gerichtshof im Leben des Unionsbürgers

Von den tausenden Urteilen des Gerichtshofes haben erkennbar die meisten, insbesondere alle in Vorabentscheidungssachen erlassenen Urteile, weit reichende Folgen für das tägliche Leben der Unionsbürger. Einige dieser Urteile zu den wichtigsten Bereichen des Gemeinschaftsrechts werden im Folgenden beispielhaft aufgeführt.
  • Freier Warenverkehr

Seit dem Urteil Cassis de Dijon, das 1979 zum Grundsatz des freien Warenverkehrs erlassen wurde, dürfen Händler jedes Erzeugnis aus einem anderen Land der Gemeinschaft in ihr Land einführen, sofern es dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist und seiner Einfuhr in das Verbrauchsland kein zwingender Grund, z. B. des Gesundheits- oder des Umweltschutzes, entgegensteht.

  • Freizügigkeit

Viele Urteile wurden im Bereich der Freizügigkeit erlassen.

Im Urteil Kraus (1993) entschied der Gerichtshof, dass die Situation eines Gemeinschaftsangehörigen, der Inhaber eines in einem anderen als seinem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbenen akademischen Grades ist, der den Zugang zu einem Beruf oder die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erleichtert, auch insofern dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, als es um die Beziehungen des Betreffenden zu seinem Herkunftsmitgliedstaat geht. Daher darf ein Mitgliedstaat die Führung dieses Grades in seinem Hoheitsgebiet zwar von einer behördlichen Genehmigung abhängig machen; das Genehmigungsverfahren darf aber nur bezwecken, zu überprüfen, ob dieser Grad ordnungsgemäß verliehen worden ist.

Eines der bekanntesten Urteile in diesem Bereich ist das Urteil Bosman (1995), in dem der Gerichtshof auf Ersuchen eines belgischen Gerichts über die Vereinbarkeit von Regeln von Fußballverbänden mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer entschied. Er stellte fest, dass der Berufssport eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, deren Ausübung nicht durch Regeln über den Transfer von Spielern oder die Begrenzung der Anzahl der Spieler, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, behindert werden darf. Die letztgenannte Erwägung wurde in späteren Urteilen auf Berufssportler ausgedehnt, die aus Drittländern stammen, die mit den Europäischen Gemeinschaften durch eine Assoziation (Urteil Deutscher Handballbund, 2003) oder eine Partnerschaft (Urteil Simutenkov, 2005) verbunden sind.

  • Freier Dienstleistungsverkehr

Ein Urteil von 1989 über den freien Dienstleistungsverkehr betraf einen britischen Touristen, der in der Pariser Metro überfallen und schwer verletzt worden war. Auf Vorabentscheidungsersuchen eines französischen Gerichts entschied der Gerichtshof, dass der Betroffene als Tourist Empfänger von Dienstleistungen außerhalb seines Landes ist und daher vom gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit erfasst wird. Er hat infolgedessen Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie ein französischer Staatsangehöriger (Urteil Cowan).

Auf Vorabentscheidungsersuchen luxemburgischer Gerichte entschied der Gerichtshof, dass nationale Rechtsvorschriften, die dazu führten, dass einem Versicherten die Erstattung von Kosten einer Zahnbehandlung versagt wurde, weil diese in einem anderen Mitgliedstaat erbracht worden waren, eine unzulässige Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen (Urteil Kohll, 1998), und dass die Ablehnung der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Brille im Ausland als eine unzulässige Behinderung des freien Warenverkehrs anzusehen ist (Urteil Decker, 1998).

  • Gleichbehandlung und soziale Rechte

Eine Bordstewardess hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, weil sie hinsichtlich des Arbeitsentgelts gegenüber ihren männlichen Kollegen, die die gleiche Arbeit verrichteten, diskriminiert worden sei. Auf Vorabentscheidungsersuchen eines belgischen Gerichts entschied der Gerichtshof 1976, dass die Bestimmung des EWG-Vertrags, die den Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts für weibliche und männliche Arbeitnehmer aufstellt, unmittelbare Wirkung hat (Urteil Defrenne).

Mit der Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Mann und Frau trug der Gerichtshof zum Schutz der Frauen vor Kündigung im Zusammenhang mit der Mutterschaft bei. Weil sie wegen mit ihrer Schwangerschaft verbundenen Schwierigkeiten nicht mehr arbeiten konnte, war eine Frau entlassen worden. 1998 erklärte der Gerichtshof diese Kündigung als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Die Entlassung einer Frau während ihrer Schwangerschaft wegen Fehlzeiten, die durch eine mit der Schwangerschaft zusammenhängende Krankheit verursacht worden sind, stellt eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (Urteil Brown).

Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer muss diesen ein bezahlter Jahresurlaub zustehen. 1999 beanstandete die britische Gewerkschaft BECTU, dass die britische Regelung, die dieses Recht Arbeitnehmern mit kurzfristigen Arbeitsverträgen vorenthielt, nicht im Einklang mit einer Gemeinschaftsrichtlinie über die Arbeitszeitgestaltung stehe. Der Gerichtshof entschied (Urteil BECTU, 2001), dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein allen Arbeitnehmern unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsendes soziales Recht ist, das keinem Arbeitnehmer vorenthalten werden darf.

  • Grundrechte

Mit der Feststellung, dass die Wahrung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Einhaltung der Gerichtshof zu sichern hat, hat der Gerichtshof erheblich zur einer Erhöhung der Schutzstandards für diese Rechte beigetragen. Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und den völkerrechtlichen Verträgen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, leiten, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind.

Nach zahlreichen terroristischen Anschlägen gegen Polizisten wurde beschlossen, dass die Polizeikräfte in Nordirland Schusswaffen tragen sollen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit wurde den bei der Polizei beschäftigten Frauen jedoch (auf der Grundlage einer vom zuständigen Minister ausgestellten und gerichtlich nicht anfechtbaren Bescheinigung) das Tragen von Schusswaffen nicht gestattet. Daraufhin wurde keiner Frau mehr ein Vollzeit-Arbeitsvertrag bei der nordirischen Polizei angeboten. Auf Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts des Vereinigten Königreichs entschied der Gerichtshof, dass der Ausschluss jeglicher richterlichen Befugnis zur Kontrolle einer Bescheinigung einer nationalen Behörde dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entgegensteht, auf den sich jeder, der sich durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts für beschwert hält, berufen kann (Urteil Johnston, 1986).

  • Unionsbürgerschaft

Die Unionsbürgerschaft, die nach dem EG-Vertrag jedem Angehörigen eines Mitgliedstaats zusteht, beinhaltet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten. Demnach hat auch ein minderjähriger Angehöriger eines Mitgliedstaats, der über eine Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel verfügt, ein solches Aufenthaltsrecht. Der Gerichtshof entschied, dass es nach dem Gemeinschaftsrecht nicht erforderlich ist, dass der Minderjährige selbst über die notwendigen Existenzmittel verfügt und dass die Weigerung, seiner Mutter, die Angehörige eines Drittlandes ist, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, dem Aufenthaltsrecht des Kindes jede praktische Wirkung nähme (Urteil Zhu und Chen, 2004).

Im selben Urteil stellte der Gerichtshof klar, dass ein Mitgliedstaat die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats selbst dann nicht beschränken darf, wenn der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bezweckt, einem Angehörigen eines Drittstaats ein Aufenthaltsrecht aufgrund Gemeinschaftsrechts zu verschaffen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung.

Zum Aufbau Europas haben die (jetzt 27) Mitgliedstaaten Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und dann einer Europäischen Union geschlossen, deren Organe in bestimmten Bereichen Rechtsvorschriften erlassen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist das gemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan. Er besteht aus drei Gerichten: dem Gerichtshof, dem Gericht erster Instanz und dem Gericht für den öffentlichen Dienst. Ihre Hauptaufgabe ist es, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft zu überprüfen und eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof die Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte herausgearbeitet, das Gemeinschaftsrecht in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen umfassend anzuwenden und die Rechte zu schützen, die es den Bürgern verleiht (unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts); dazu haben diese eine gegebenenfalls dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen, gleichgültig, ob sie zeitlich vor oder nach der Gemeinschaftsvorschrift liegt (Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht).

Der Gerichtshof hat ferner den Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht anerkannt, der zum einen ein Element darstellt, das den Schutz der den Einzelnen aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erwachsenden Rechte verstärkt, und zum anderen einen Faktor, der dazu beitragen kann, dass die Mitgliedstaaten diese Vorschriften sorgfältiger umsetzen. Die Verstöße der Mitgliedstaaten können somit zu Schadensersatzansprüchen führen, die sich in manchen Fällen erheblich auf deren öffentliche Finanzen auswirken können. Verstöße eines Mitgliedstaats gegen Gemeinschaftsrecht können außerdem vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden, der den Mitgliedstaat bei unterbliebener Durchführung eines Urteils, mit dem ein solcher Verstoß festgestellt worden ist, zur Zahlung eines Zwangsgelds und/oder eines Pauschalbetrags verurteilen kann.

Der Gerichtshof arbeitet auch mit den nationalen Gerichten zusammen, den für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Rechtsprechungsorganen. Jedes nationale Gericht, das einen Rechtsstreit mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hat, kann – und muss u. U. – dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Der Gerichtshof hat dann eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auszulegen oder deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Die Entwicklung seiner Rechtsprechung macht den Beitrag des Gerichtshofes zur Schaffung eines Rechtsraums für die Bürger deutlich, in dem die Rechte geschützt sind, die ihnen in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen.

Von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze

Das Urteil Van Gend & Loos von 1963 ist Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Grundsatz der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten, der es den europäischen Bürgern ermöglicht, sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu berufen.

Die Spedition Van Gend & Loos musste für die Einfuhr von Waren aus Deutschland in die Niederlande Zölle entrichten, die ihrer Meinung nach gegen die Bestimmung des EWG-Vertrags verstießen, wonach Mitgliedstaaten die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten Zölle nicht erhöhen dürfen. Die Klage warf die Frage nach dem Konflikt zwischen nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des EWG-Vertrags auf. Auf Ersuchen eines niederländischen Gerichts beantwortete der Gerichtshof die Frage, indem er die Lehre von der unmittelbaren Wirkung bestätigte und damit gewährleistete, dass die Spedition ihre Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor dem nationalen Gericht geltend machen konnte.

1964 wurde mit dem Urteil Costa der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht festgestellt. In dieser Rechtssache hatte ein italienisches Gericht den Gerichtshof gefragt, ob das italienische Gesetz über die Verstaatlichung des Bereichs der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie mit einigen Bestimmungen des EWG-Vertrags vereinbar sei. Der Gerichtshof führte die Lehre vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts ein, wobei er sich auf die Besonderheit der Gemeinschaftsrechtsordnung berief, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden müsse.

Im Urteil Francovich u. a. entwickelte der Gerichtshof ein weiteres grundlegendes Konzept, das der Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber dem Einzelnen für Schäden, die diesem durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch diesen Staat entstanden sind. Seit 1991 können Unionsbürger einen Staat, der gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung verstoßen hat, auf Schadensersatz verklagen.

Zwei italienische Bürger, denen ihre in Konkurs gefallenen Arbeitgeber Lohnzahlungen schuldeten, hatten sich mit ihren Klagen darauf berufen, dass der italienische Staat die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht umgesetzt hatte. Auf Vorabentscheidungsersuchen eines italienischen Gerichts stellte der Gerichtshof fest, dass den Einzelnen mit der fraglichen Richtlinie Rechte gewährt werden sollten, die ihnen jedoch durch die Untätigkeit des Staates, der die Richtlinie nicht umgesetzt hatte, versagt worden waren, und ebnete so den Weg für eine Schadensersatzklage gegen den Staat selbst.

Verfahren an der EuGH.

Das Verfahren umfasst in allen Rechtssachen eine schriftliche und im Allgemeinen auch eine mündliche Phase mit öffentlicher Verhandlung. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen dem Verfahren in Vorabentscheidungssachen und dem in Klagesachen.

Anrufung des Gerichtshofes und schriftliches Verfahren

  • Vorabentscheidungssachen

Ein nationales Gericht legt dem Gerichtshof – in der Regel in Form einer richterlichen Entscheidung gemäß dem innerstaatlichen Verfahrensrecht – Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vor. Das Vorabentscheidungsersuchen wird zunächst vom Übersetzungsdienst des Gerichtshofes in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und anschließend vom Kanzler den Parteien des Ausgangsverfahrens sowie den Mitgliedstaaten und den Organen zugestellt. Der Kanzler lässt eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, in der u. a. die Parteien des Ausgangsverfahrens und der Inhalt der Fragen angegeben werden. Die Parteien, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können binnen zwei Monaten schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof einreichen.

  • Klagesachen

Die Anrufung des Gerichtshofes erfolgt durch eine an seine Kanzlei zu richtende Klageschrift. Der Kanzler lässt eine Mitteilung über die Klage einschließlich der Klageanträge und -gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Zugleich wird die Klageschrift dem Beklagten zugestellt, der binnen eines Monats eine Klagebeantwortung einzureichen hat. Es können dann noch eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten folgen, die jeweils binnen eines Monats einzureichen sind. Diese Fristen sind einzuhalten, falls sie nicht vom Präsidenten ausdrücklich verlängert werden.

Bei beiden Verfahrensarten werden zur weiteren Behandlung der Rechtssache vom Präsidenten bzw. vom Ersten Generalanwalt ein Berichterstatter und ein Generalanwalt bestimmt.

Vorbereitende Maßnahmen und Sitzungsbericht

In allen Verfahren werden die Beteiligten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens aufgefordert, binnen eines Monats mitzuteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Der Gerichthof entscheidet auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Rechtssache eine Beweisaufnahme erfordert, welchem Spruchkörper die Rechtssache zugewiesen wird und ob eine mündliche Verhandlung stattfindet, deren Termin der Präsident bestimmt. Der Berichterstatter fasst in einem Sitzungsbericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Parteien und gegebenenfalls der Streithelfer zusammen. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Verfahrenssprache zugänglich gemacht.

Mündliche Verhandlung und Schlussanträge des Generalanwalts

In der mündlichen Verhandlung tragen die Parteien ihre Ausführungen dem Spruchkörper und dem Generalanwalt vor. Die Richter und der Generalanwalt können den Parteien die Fragen stellen, die sie für zweckdienlich erachten. Einige Wochen später, wiederum in öffentlicher Sitzung, trägt der Generalanwalt dem Gerichtshof seine Schlussanträge vor. Darin geht er insbesondere auf die rechtlichen Fragen des Rechtsstreits ein und schlägt dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit die Entscheidung vor, die seiner Meinung nach in dem Rechtsstreit ergehen sollte. Damit ist das mündliche Verfahren abgeschlossen. Wirft eine Rechtssache keine neuen Rechtsfragen auf, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, ohne Schlussanträge zu entscheiden.

Urteile

Die Richter beraten auf der Grundlage eines vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurfs. Jeder Richter des Spruchkörpers kann Änderungen vorschlagen. Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden mit Stimmenmehrheit gefasst; etwaige abweichende Meinungen werden nicht aufgeführt. Die Urteile werden von allen Richtern unterzeichnet, die an der Beratung teilgenommen haben, und ihr Tenor wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Jeweils am Tag der Verkündung der Urteile und der Verlesung der Schlussanträge der Generalanwälte sind diese Dokumente auf der Internetseite des Gerichtshofes verfügbar. Sie werden in den meisten Fällen später in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz veröffentlicht.

Besondere Verfahren

  • Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss

Stimmt eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage überein, zu der der Gerichtshof sich bereits geäußert hat, oder lässt die Beantwortung der Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel oder kann sie aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, so kann der Gerichtshof unter Verweis auf das zu dieser Frage bereits ergangene Urteil oder auf die betreffende Rechtsprechung nach Anhörung des Generalanwalts durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

  • Beschleunigtes Verfahren

Das beschleunigte Verfahren ermöglicht es dem Gerichtshof, in äußerst dringlichen Fällen eine schnelle Entscheidung zu treffen, indem Fristen verkürzt und bestimmte Verfahrensstufen ausgelassen werden. Es ist Sache des Präsidenten des Gerichtshofes, auf Antrag einer der Parteien und nach Anhörung der anderen Parteien zu entscheiden, ob eine besondere Dringlichkeit den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren rechtfertigt. Ein beschleunigtes Verfahren ist auch für Vorabentscheidungsersuchen vorgesehen. In diesem Fall stellt das vorlegende nationale Gericht den Antrag.

  • Einstweilige Anordnung

Gegenstand der einstweiligen Anordnung ist die Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs, die außerdem Gegenstand einer Klage sein müssen, oder jede andere vorläufige Maßnahme, die erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens zu verhindern.

Verfahrenskosten

Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist kostenfrei. Dagegen werden die Kosten eines vor einem Gericht eines Mitgliedstaats zugelassenen Anwalts, durch den sich die Parteien vertreten lassen müssen, nicht vom Gerichtshof getragen. Ist jedoch eine Partei außerstande, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann sie selbst, ohne Vertretung durch einen Anwalt, Prozesskostenhilfe beantragen. Mit dem Antrag sind Unterlagen einzureichen, aus denen sich die Bedürftigkeit ergibt.

Sprachenregelung

In Klagesachen ist Verfahrenssprache, also die Sprache, in der das Verfahren in der Rechtssache geführt wird, die Sprache, in der die Klageschrift abgefasst ist (eine der 23 Amtssprachen der Europäischen Union). In Vorabentscheidungssachen ist Verfahrenssprache die Sprache des nationalen Gerichts, das den Gerichtshof anruft. In den Sitzungen werden die Verhandlungen je nach Bedarf in verschiedene Amtssprachen der Europäischen Union simultan übersetzt. Die Richter beraten, ohne Dolmetscher, in einer gemeinsamen Sprache, herkömmlicherweise in Französisch.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Zusammensetzung:


Der Gerichtshof besteht aus 27 Richtern und 8 Generalanwälten. Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Sie sind unter Juristen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder sonst hervorragend befähigt sind.

Die Richter des Gerichtshofes wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Präsidenten des Gerichtshofes; Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofes; er führt in den größeren Spruchkörpern den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen.

Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof. Sie stellen in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ein Rechtsgutachten, die „Schlussanträge“, in den Rechtssachen, die ihnen zugewiesen sind.

Der Kanzler ist der Generalsekretär des Gerichtshofes; er leitet dessen Dienststellen unter der Aufsicht des Präsidenten.

Der Gerichtshof kann als Plenum, als Große Kammer mit dreizehn Richtern oder als Kammer mit drei oder mit fünf Richtern tagen. Als Plenum tagt er in besonderen, in der Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Fällen (u. a. Amtsenthebung des Europäischen Bürgerbeauftragten oder eines Mitglieds der Europäischen Kommission, das seine Amtpflichten verletzt hat), und wenn er zu der Auffassung gelangt, dass eine Rechtssache von außergewöhnlicher Bedeutung ist. Er tagt als Große Kammer, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan als Partei des Verfahrens dies beantragt, sowie in besonders komplexen oder bedeutsamen Rechtssachen. In den übrigen Rechtssachen entscheiden Kammern mit drei oder fünf Richtern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt, die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern für ein Jahr.


Zuständigkeiten:

Zur Erfüllung seiner Aufgabe wurde der Gerichtshof mit genau definierten Zuständigkeiten ausgestattet, die er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens und verschiedener Klagearten wahrnimmt.

Die einzelnen Verfahrensarten

  • Vorabentscheidungsersuchen

Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein.

Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache an die Auslegung des Gerichthofes gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofes andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.

Das Vorabentscheidungsersuchen bietet ferner jedem Unionsbürger die Möglichkeit, den genauen Inhalt der ihn betreffenden Normen des Gemeinschaftsrechts feststellen zu lassen. Zwar können nur nationale Gerichte den Gerichtshof mit einem solchen Ersuchen befassen, doch können an dem Verfahren vor dem Gerichtshof alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane teilnehmen. Verschiedene tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind auf diese Weise aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen – zum Teil erstinstanzlicher Gerichte – vom Gerichtshof festgestellt worden.

  • Klage wegen Vertragsverletzung

In diesem Verfahren prüft der Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Der Anrufung des Gerichtshofes geht ein von der Kommission eingeleitetes Vorverfahren voraus, das dem Mitgliedstaat Gelegenheit gibt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Führt dieses Vorverfahren nicht zur Abstellung der Vertragsverletzung durch den Mitgliedstaat, kann beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben werden.

Diese Klage kann von der Kommission – dies ist in der Praxis der häufigste Fall – oder von einem Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, so ist der betreffende Staat verpflichtet, sie unverzüglich abzustellen. Stellt der Gerichtshof nach einer erneuten Anrufung durch die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er ihm die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder Zwangsgelds auferlegen.

  • Nichtigkeitsklage

Mit der Nichtigkeitsklage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs (Verordnung, Richtlinie, Entscheidung). Dem Gerichtshof vorbehalten sind die Klagen, die von einem Mitgliedstaat gegen das Europäische Parlament und/oder den Rat erhoben werden (ausgenommen Handlungen des Rates betreffend staatliche Beihilfen, Dumping und Durchführungsbefugnisse), sowie Klagen eines Gemeinschaftsorgans gegen ein anderes. Für sonstige Nichtigkeitsklagen, insbesondere Klagen von Einzelpersonen, ist im ersten Rechtszug das Gericht erster Instanz zuständig.

  • Untätigkeitsklage

Mit dieser Klage kann die Rechtmäßigkeit der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans überprüft werden. Sie kann jedoch erst erhoben werden, nachdem das Organ zum Tätigwerden aufgefordert wurde. Wird festgestellt, dass die Unterlassung rechtwidrig war, obliegt es dem betreffenden Organ, die Untätigkeit durch geeignete Maßnahmen zu beenden. Die Zuständigkeit für Untätigkeitsklagen ist zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz nach denselben Kriterien aufgeteilt wie bei den Nichtigkeitsklagen.

  • Rechtsmittel

Beim Gerichtshof können auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts erster Instanz eingelegt werden. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls muss er die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen, das an die Rechtsmittelentscheidung gebunden ist.

  • Überprüfung

Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union können in Ausnahmefällen Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof sein.




Gruppeneinteilung (Stand: 28.04.2008 - Quelle: HoP)

Hier findet ihr die neue Einteilung der EuInGH 2008 Teams:

Bavaria N.V. (Beklagte und Berufungsklägerin im nationalen Verfahren)
Anna Krasky, Mike Price und Dora Küronya

Bayerischer Brauerbund e.V. (Kläger des nationalen Verfahrens)
Sebastian Zeitzmann, Sabine Kowalke und Alexander Papuaschwil

Richter
Kristaps Berzins, Natalia Chuyko, José Moreira, Mirjam Sieber, Marta Barandiy

Generalanwälte
Ina Biesel, Aikaterini Kanellopoulou

Greffe
Tom Meinert

Zypern
Polina Aniftou und Bettina Pircher

Freistaat Bayern
Julian Hess

Kommission
Ulrich Seifert und Anastasia Korotaeva

Dänemark
Eric Kessler und Diana Bomfin

Bundesrepublik Deutschland
Stéphanie Finck und Kenan Ertunc